§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Widerrufsrecht -Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. In derartigen Fällen wird der Verbraucher von uns gesondert belehrt. Unternehmern wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt. Verbrauchern wird, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich und zwingend vorgeschrieben, kein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt.
§ 3
Zustandekommen des Vertrags / Bedingungen der Vertragsausführung / Preisanpassungsklausel
(1) Auf Anfrage des Kunden erstellen wir ein Angebot und senden dies dem Kunden unter Beifügung unserer AGB zu. Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Angebote sind bis zur Annahme bzw. bis zur Aufnahme der Arbeiten grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn das Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde. Ist dies nicht der Fall, gelten mit der Angebotsannahme die Angebotspreise weitere 4 Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Arbeiten begonnen und abgeschlossen sein werden. Tritt nach Ablauf dieser 4 Monate eine wesentliche Veränderung (größer oder Kleiner als 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in entsprechendem Umfang. Im Falle der Anpassung aufgrund erhöhter Materialkosten werden wir auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Unterlagen vorlegen, damit dieser die Position überprüfen kann.
Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren 2 Monaten entsprechend der obigen Bedingungen. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Kunden weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
(2) Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Leistungsdaten (insbesondere in Prospekten und dem Kunden überlassenen Unterlagen) sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Abweichungen bei Textilien (insbesondere Strukturtapete) bleiben vorbehalten.
(3) Unsere Leistungen und Angebotspreise sind so kalkuliert, dass Baufreiheit bei Ausführung der Leistungen besteht und dass die Leistungen zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden können. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z. B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerken und anderen Leistungsstörungen), besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Für die Dauer der Arbeiten wird vereinbart, dass wir unsere Arbeiten alleine im Objekt ausführen können. Aus diesen Gründen wird ein Sonderpreis vereinbart. Sollten andere Handwerker während der geplanten Ausführungen unserer Leistungen im Objekt sein, sind wir berechtigt, den Auftrag abzubrechen. Der Anspruch auf den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen, bleibt bestehen.
(4) Unsere Angebote beruhen im Hinblick auf den Zeitaufwand auf Schätzungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. In Fällen nicht vorhersehbarer und von uns nicht zu vertretener Umstände (Beschaffungsschwierigkeit, höhere Gewalt etc.) verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zuzüglich angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten entsprechend der Regelungen in § 10.
(5) Kommt es nicht zur Ausführung der Arbeiten oder erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Zeitpunkt so können hier Anfahrtskosten in Rechnung gestellt werden , Fahrzeit ist gleich Arbeitszeit Stundenpreis 59,80 Euro Brutto , zzgl Benzinkosten .
§ 4
Preis und Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Preise verstehen sich in EURO inklusive ausgewiesener Mehrwertsteuer.
(2) Zusätzlich beauftragte Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert auf Stundenlohnbasis zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Zahlungen sind ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung innerhalb 3 Werktage auf unser Konto zu zahlen, ( es gilt die Gutschrift auf unser Konto ) soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Die gelieferte und verarbeitete Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer, bleibt die gelieferte und verarbeitete Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüche in unserem Eigentum, auch wenn die einzelne Ware bezahlt wurde.
(5) Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen (jeweils bezogen auf die Bruttoauftragssumme) zu fordern. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, können Vorauszahlungen in Höhe von
40 % nach Auftragsbeginn
30 % nach 4 weiteren Arbeitstagen
30 % nach Abnahme verlangt werden.
Die Vorauszahlung ist jeweils sofort nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung zu bewirken. Unterbleibt die Zahlung, sind wir berechtigt, bis zu deren Leistung, die Arbeiten einzustellen.
(6) Ohne abweichende Vereinbarung wird ein Skonto nicht gewährt.
(7) Der Versand aller Rechnungen an den Auftraggeber erfolgt als PDF-Datei an die vom Kunden zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse oder die Rechnung wird bei Abnahme persönlich zugestellt.
(8) Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, tritt der Kunde etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. Weiterverkauf des Objektes) in Höhe unserer Forderungen an uns ab.
§ 5
Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder der Erbringung der Leistungen dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.) behalten wir uns ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden ausdrücklich und schriftlich hierzu die Zustimmung.
§ 6
Leistungsermittlung / Aufmaß / Abrechnungsgrundlage
(1) Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis.
(2) Ist kein Pauschalpreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelten Teilflächen (sogenannte Aussparungen), z. B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränken etc., werden
diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² (bei Bodenfliesen von 0,5 m²) übermessen, bei Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm. Bei Fußleisten und Fliesensockel gilt vorstehende Regelung bis zu 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Abweichende Vereinbarungen durch detailliertere Aufmaßregelungen durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C oder ATV-Norm bleiben vorbehalten.
§ 7
Zustandsfeststellung / Abnahme
(1) Vor Beginn der Arbeiten ist der Kunde verpflichtet, mit uns eine Begehung durchzuführen, innerhalb derer eine Zustandsfeststellung stattfindet, in der Besonderheiten, bestehende Mängel etc. besprochen und schriftlich festgehalten werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungen nach vertragsgemäßer Fertigstellung direkt im Anschluss abzunehmen. Wir sind berechtigt, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, sofern eine funktionsfähige Teilleistung vorliegt. Ist das Werk nicht vertragsgemäß hergestellt, erfolgt die Abnahme unter Vorbehalt. Die Mängel sind im Protokoll festzuhalten und von uns zeitnah zu beseitigen. Nur bei wesentlichen Mängeln kann der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Fall hat der Kunde nach Abschluss und Anzeige der Nacharbeitung durch uns die Leistungen abzunehmen.
(3) Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde (so etwa eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll) erfolgt eine schlüssige Abnahme durch vorbehaltlose Zahlung der Kostenrechnung bzw. der Schlussrate sowie durch Ingebrauchnahme des Objektes, ohne Mängel zu rügen. Als abgenommen gilt die Leistung auch dann, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
(4) Weisungsbefugnis hat nur der Im Werkvertrag genannte Auftraggeber , jede Änderung bedarf unserer Zustimmung .
§ 8
Gewährleistung / Verjährung
(1) Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts nach dem BGB.
(2) Mängelansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Arbeiten.
(3) Der Kunde hat einen Mangel der Leistungen unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne unsere Einwilligung Instandsetzungs- oder Nachbesserungsarbeiten selbst durchgeführt oder von einem Dritten ohne unsere Einwilligung durchführen lassen, so entfällt unsere Haftung für diese Arbeiten ebenso wie jeglicher Gewährleistungsanspruch im Hinblick auf diesen Mangel uns gegenüber.
(4) Wir haften für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde hat zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn diese fehlschlägt, stehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz) zu.
(5) Für Material, das der Kunde uns zur Verfügung stellt, übernehmen wir keine Gewährleistung für die Verarbeitung sowie für Mängel, die hierdurch entstehen können.
§ 9
Haftung
(1) Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden und in diesen Fällen begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche, deren Beachtung bei der Durchführung des Vertrags unentbehrlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sofern solche eingesetzt wurden.
(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, für eine Haftung aus ausdrücklicher Gewährung einer Garantie und für Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Eine verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Sachmängel der von uns zu bearbeitenden Fläche wird ausgeschlossen.
4) Wir haften nicht für Mängel, die aufgrund vom Kunden eingereichter Unterlagen oder von Kunden gemachter ungenauer Angaben entstehen.
(5) Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten, insbesondere eines anderen Gewerkes, haben oder die darauf zurückzuführen sind, dass andere Gewerke parallel mit uns arbeiten.
(6) Ist der Kunde Unternehmer, kommt eine Minderung der Vergütung wegen erkennbarer Sachmängel nur in Betracht, wenn uns diese Sachmängel und die Minderungsabsicht während der Arbeiten bzw. spätestens bei Abnahme des Werkes angezeigt werden.
(7) Wir übernehmen keine Obhutspflicht für persönliche Gegenstände des Kunden oder Dritter, die sich während der Erbringungen unserer Leistungen in den Räumlichkeiten befinden.
(8) Nach Fertigstellung der Arbeiten an einem bestimmten Bauabschnitt (z. B. Fertigstellung eines Raumes) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
§ 10
Verschiebung des Leistungszeitraums
Sind wir aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, die vereinbarten Leistungszeiten einzuhalten, haben wir nach eigener Wahl das Recht, den Leistungszeitraum angemessen zu verschieben, bis die Umstände sich geändert haben oder den Vertrag schriftlich nach jeweiliger Vorankündigung zu beenden und erbrachte Teilleistungen abzurechnen. Über solche Umstände wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatzleistungen stehen ihm nicht zu. Die vorstehenden Ausführungen gelten insbesondere für ungeeignete Witterungs- und Trocknungsbedingungen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten durchzuführen.
§ 11
Kündigung durch den Kunden
Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde den Vertrag, hat er die bis zu Kündigung ausgeführten Arbeiten und Materialien, einschließlich der Aufwendungen für bereits bestellte oder beschaffte Materialien, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung auf Umständen beruht, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.
§ 12